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Als Radfahrer seine Rechte und Pflichten im Straßenverkehr kennen!

David Prestele

Fahrradfahren macht Spaß, ist gesund und schont die Umwelt. Doch, kennst du alle Rechte und Pflichten eines Radfahrers? Damit du immer sicher unterwegs bist, bringen wir dich auf den aktuellen Stand was neue Regelungen und Ausnahmen betrifft.

Ob als Transportmittel, als Freizeitgestaltung oder für den Arbeitsweg – so ein Drahtesel ist einfach praktisch. Dem sportlichen und klimafreundlichen Handeln stehen leider viele Verkehrsunfälle mit Radfahrern auf deutschen Straßen gegenüber.

Da man als Radfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss man sich ebenso an grundlegende Regeln halten wie andere Verkehrsteilnehmer. Durch Unwissenheit gerät so manch einer in eine gefährliche Situation. Hier erfährst du welche Vorschriften auf und abseits von Radwegen gelten und welche Rechte und Pflichten du als Radfahrer im Straßenverkehr genießt.

Kennst du als Radfahrer die Bedeutung dieser Schilder nach StVO?

Benutzungspflichtiger Radweg: Der Radweg muss auf jeden Fall benutzt werden, auch wenn die Straße nach eigenem Ermessen besser geeignet wäre.

Getrennter Rad- und Fußgängerweg: Die zwei Wege sind nebeneinander: Radfahrer dürfen nicht zum Überholen auf den Gehweg ausweichen und Fußgänger dürfen nicht auf dem Radweg laufen. Fahre als Radfahrer langsam, so gefährdest du keine Fußgänger.

Gemeinsamer Geh- und Fahrradweg: Auch hier muss der Radfahrer auf den Fußgänger Rücksicht nehmen und mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Der Fußgänger muss dem Radfahrer wiederum Platz machen, falls dieser vorbeifahren möchte.

Du kannst jedoch auf die Fahrbahn ausweichen, wenn

  • der Zustand des Radwegs unzumutbar ist oder du ihn durch Hindernisse nicht nutzen kannst.
  • du mit einem Fahrradanhänger oder einem zu breiten Rad fährst.
  • du in einer größeren Gruppen ab 16 Radfahrern fährst.

Fahrradstraße: Die Fahrradstraße dürfen nur andere Fahrzeuge befahren, wenn ein Zusatzschild dies gestattet. Hier gilt eine Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. Autofahrer dürfen nur mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern überholen.

Fußgängerweg: Auf dem Fußgängerweg haben Radfahrer ein Fahrverbot. Kinder bis zum Alter von 10 Jahren dürfen den Fußgängerweg allerdings befahren. Viele Radfahrer nutzen aus Bequemlichkeit, aber auch als Angst den Gehweg, wenn z. B. kein Radweg vorhanden ist. Damit stellen sie jedoch eine erhebliche Gefahr für sich und andere dar. Gerichte geben bei Unfällen auf Gehwegen daher häufig dem Radfahrer die Alleinschuld.

Einbahnstraße: In diesem Fall darfst du als Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung fahren. Anderenfalls gilt dort die gleiche Vorschrift wie für Autofahrer. Aufgepasst: Wenn du in die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung fährst, ist das nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ vermerkt ist.

Ausnahme: Die Zusatzbeschilderung „Fahrrad frei“ erlaubt nur Schrittgeschwindigkeit. Um erhöhte Vorsicht gegenüber Fußgängern wird gebeten.

Welche Sonderreglungen gelten eigentlich für Pedelecs und E-Bikes?

  • Pedelecs (Fahrräder mit bis zu 25 km/h-Motor-Unterstützung):  Hier gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Fahrrädern.
  • E-Bikes (Kleinkraftrad, bis 45 km/h, können ohne jegliche Muskelkraft fahren): E-Bikes gelten nicht mehr als Fahrräder. Die Benutzung des Radwegs ist verboten. Die Regelungen sind eher vergleichbar mit denen von Mopeds und Mofas.

Was passiert bei einem Unfall mit einem Elektrofahrrad? Zahlt die private Haftpflicht dann genauso wie bei einem Unfall mit einem „normalen“ Fahrrad? Das erfährst du hier.

Schon gewusst?

Bei einem Fahrradunfall gelten für Radfahrer auf der Fahrt zum Job dieselben Regeln wie für Kfz-Lenker: Nur wenn sie sich bei einem Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeitsstelle befinden, hilft die gesetzliche Unfallversicherung. Du als Arbeitnehmer darfst wählen, ob du den zeitlich oder geografisch kürzesten Weg nimmst. Doch schon sehr kurze Umwege können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Leider können Unfälle immer und überall passieren. Daher leistet die private Unfallversicherung zu jeder Zeit und weltweit Hilfe. Sie sichert den Einzelnen gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs ab.

Hat dir der Artikel geholfen, dein Wissen noch einmal aufzufrischen? Bist du schon mal mit dem Fahrrad in eine brenzlige Situation gekommen oder hattest mal einen Fahrradunfall? Teile deine Erfahrung gerne mit uns in den Kommentaren.


4Kommentare

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Kommentare

  • Frank ter Veld Antworten

    1)
    „Der Radweg muss auf jeden Fall benutzt werden, auch wenn die Straße nach eigenem Ermessen besser geeignet wäre.“
    FALSCH! Bei Eis, Schnee, Glätte, Laub usw besteht keine Pflicht zu Selbstgefährdung.

    2)
    „Der Fußgänger muss dem Radfahrer wiederum Platz machen, falls dieser vorbeifahren möchte.“
    FALSCH! Gegenseite Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO ist geboten. Menschen zu Fuß müssen sich also nicht unterordnen.

    3)
    „Autofahrer dürfen nur mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern überholen.“ (Fahrradstraße)
    FALSCH! Das müssen Kfz-Fahrende immer, in allen Straßen überall. Oftmals sogar 2,5 m.

    4)
    „Die Zusatzbeschilderung „Fahrrad frei“, erlaubt nur Schrittgeschwindigkeit.“
    FALSCH! Rechtsgrundlage unbekannt. Scheint mir frei erfunden.

  • Toni Krause Antworten

    Meine Freundin möchte mit mir mehr Fahrrad fahren. Sie hat mir bereits ein Stadtrad bestellt. Danke für den Tipp, dass man einen ausgeschilderten Radweg benutzen muss.

  • Larissa Behrmann Antworten

    Gut zu wissen, dass es benutzungspflichtige Radwege gibt. Ich überlege schon länger über den Kauf eines Liegerads. Mit Ihren Tipps für den Verkehr fühle ich mich auch gleich schon sicherer.

  • Carina Kockelke Antworten

    Hallo Larissa,

    es freut uns sehr, dass wir dir weiterhelfen konnten.

    Viele Grüße aus dem Social-Media-Team

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